Anzeige einer Geburt und Anerkennung eines Kindes in Österreich
Wird Ihr Kind in Österreich geboren? Dann müssen Sie die Geburt in Österreich anzeigen. Wenn Sie in den Niederlanden wohnen, müssen Sie die Geburt auch dort anzeigen. Die Anerkennung des Kindes ist sowohl in Österreich als auch in den Niederlanden möglich.
Anzeige einer Geburt
Die Anzeige einer Geburt erfolgt immer im Land der Geburt. Die Verfahren hierfür unterscheiden sich je nach Land. Wohnen Sie in den Niederlanden und kommt Ihr Kind im Ausland zur Welt? Dann müssen Sie die Geburt auch in den Niederlanden anzeigen.
In Österreich sind Sie verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes binnen einer Woche bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es ist nicht möglich, dies bei der niederländischen Botschaft zu tun.
Näheres hierzu können Sie auf der Website der österreichischen Regierung nachlesen.
Wohnen Sie außerhalb der Niederlande? Dann können Sie die Geburtsurkunde aus Österreich in eine niederländische Urkunde umwandeln lassen (Informationen auf Englisch). Dafür müssen Sie sich an die zuständige Abteilung (Landelijke Taken) der Stadt Den Haag wenden. Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht; der Umkann jedoch von Vorteil sein, wenn Sie in Zukunft einen Auszug der Geburtsurkunde benötigen. Die Umwaldung der Urkunde bedeutet nicht, dass Ihr Kind in das niederländische Register für Nichtgebietsansässige (Registratie Niet-Ingezetenen/RNI) (Informationen auf Englisch) eingetragen wird.
Wohnen Sie in den Niederlanden? Dann müssen Sie die Geburt auch in den Niederlanden anzeigen. Dazu lassen Sie die ausländische Geburtsurkunde möglichst schnell nach der Rückkehr in die Niederlande in Ihrer Wohngemeinde eintragen. Ihre Gemeinde erfasst Ihre Personendaten und die Daten Ihres Kindes dann auch im Melderegister (Basisregistratie Personen/BRP) (Informationen auf Englisch).
Eine österreichische Geburtsurkunde wird auf Deutsch oder als internationale Urkunde ausgestellt. Für die Verwendung in den Niederlanden ist es nicht erforderlich, die Urkunde legalisieren oder übersetzen zu lassen.
Außerdem wichtig
Erhält Ihr Kind durch Geburt oder Anerkennung sowohl die niederländische als auch die österreichische Staatsangehörigkeit? In diesem Fall ist eine doppelte Staatsangehörigkeit zulässig. Dann können Sie den ersten niederländischen Pass oder Personalausweis für Ihr Kind bei der niederländischen Botschaft in Wien beantragen.
Anerkennung eines Kindes
Sie können ein Kind anerkennen, wenn Sie nicht dessen rechtlicher Elternteil sind. Durch die Anerkennung erklären Sie, dass Sie ein Elternteil des Kindes sind.
Sind Sie nicht verheiratet? Dann kann der Vater das Kind bei den örtlichen Behörden anerkennen. Durch Anerkennung des Kindes in Österreich erhalten Sie nicht automatisch das Sorgerecht. Das Sorgerecht können Sie nach Anerkennung des Kindes separat regeln, was allerdings beim selben Behördentermin möglich ist. Erkennen Sie Ihr Kind in Österreich an? Dann ist diese Anerkennung auch in den Niederlanden rechtskräftig.
Wohnen Sie außerhalb der Niederlande und besitzen Sie die niederländische Staatsangehörigkeit? Oder wohnen Sie in den Niederlanden? Dann können Sie Ihr in Österreich geborenes Kind jederzeit in den Niederlanden anerkennen, entweder bei der Gemeinde oder bei einem Notar. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, dies in den Niederlanden für Sie zu erledigen. Hierzu müssen Sie bei einem Notar eine schriftliche Vollmacht erstellen lassen. Es ist nicht möglich, Ihr Kind bei einer Botschaft oder einem Generalkonsulat der Niederlande anzuerkennen.
Durch Anerkennung Ihres Kindes in den Niederlanden erhalten Sie nicht automatisch das Sorgerecht.
Erkennen Sie ein Kind in den Niederlanden an? Dann ist diese Anerkennung auch in Österreich rechtskräftig. Auf Government.nl finden Sie nähere Informationen zur Anerkennung eines Kindes in den Niederlanden (Informationen auf Englisch).
Weitere Informationen
Weitere Informationen für Eltern im Ausland geborener Kinder (Informationen auf Englisch)
Kontakt
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