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Kann mein Kind im Ausland ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen?

Language selection:Deutsch

Möchten Sie, dass Ihr Kind im Ausland die niederländische Staatsangehörigkeit im Rahmen der Einbürgerung erwirbt? Das ist nur möglich, wenn Sie selbst ebenfalls das Einbürgerungsverfahren durchlaufen. Dann fügen Sie Ihr Kind Ihrem eigenen Einbürgerungsantrag hinzu.

Attention: Hinweis: Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet? Dann kann es die Einbürgerung selbst beantragen.

Voraussetzungen für die Einbürgerung Ihres Kindes

Persönliches Erscheinen in der Botschaft oder dem Generalkonsulat

  • Kinder ab 12 Jahre müssen zusammen mit dem Elternteil, der die Einbürgerung beantragt, persönlich zur Antragstellung in der Botschaft oder im Generalkonsulat erscheinen.
  • Kinder unter 12 Jahre müssen nicht persönlich erscheinen. 

Zustimmung Ihres Kindes

  • Ist Ihr Kind 16 oder 17 Jahre alt? Dann muss das Kind der Einbürgerung zustimmen. 
  • Ist Ihr Kind zwischen 12 und 15 Jahre alt? Dann ist seine Meinung nicht ausschlaggebend. Sie wird allerdings in der Entscheidung des Amts für Einwanderung und Einbürgerung (IND) berücksichtigt.

Zustimmung des anderen Elternteils

  • Die Meinung des anderen Elternteils fließt ebenfalls in die Entscheidung des IND mit ein.
Attention: Hinweis: Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, braucht es keinen Integrationstest abzulegen.

Bei Meinungsverschiedenheit der Eltern entscheidet das Amt für Einwanderung und Einbürgerung (IND)

Möchten Sie Ihr Kind im Alter zwischen 12 und 16 Jahren einbürgern lassen, aber Ihr Kind oder der andere Elternteil möchte das nicht? Dann entscheidet das IND, ob Ihr Kind die niederländische Staatsangehörigkeit erhält oder nicht. Dabei orientiert es sich in erster Linie an den Interessen des Kindes. Die Situation kann sich ganz unterschiedlich darstellen:

  1. Sowohl das Kind als auch der andere Elternteil stimmen der Einbürgerung zu. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihrem Kind die niederländische Staatsangehörigkeit zuerkannt.
  2. Ihr Kind stimmt der Einbürgerung zu, der andere Elternteil jedoch nicht. Der IND entscheidet darüber, ob Ihrem Kind die niederländische Staatsangehörigkeit verliehen wird oder nicht. 
  3. Ihr Kind stimmt der Einbürgerung nicht zu, Sie oder der andere Elternteil stimmen zu. Auch in diesem Fall entscheidet der IND, ob Ihr Kind die niederländische Staatsangehörigkeit erhält oder nicht.
  4. Weder das Kind noch der andere Elternteil stimmen der Einbürgerung zu. Ihrem Kind wird die niederländische Staatsangehörigkeit im Rahmen der Einbürgerung nicht verliehen.

Nach der Antragstellung

Beantragen Sie die Einbürgerung für sich selbst und für Ihr Kind? Dann werden Sie zum selben Zeitpunkt über die Entscheidungen in beiden Verfahren informiert.

Kontakt

Benötigen Sie Hilfe? Wir helfen Ihnen gern. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung (Informationen auf Englisch).